Gesetzlicher Auftrag des Kindergartens


Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII KJHG)

Im KJHG ist unter §1 und §22 folgendes zu lesen:

§1 Recht auf Erziehung

(1)  Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

§22 Grundsätze der Förderung

(1)  Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.

(2)  Tageseinrichtungen für Kinder sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser mit-einander vereinbaren zu können.

(3)  Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Es schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Das Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG)

Im KiTaG ist unter §2a folgendes zu lesen:

§2a Förderauftrag und Qualität

(3)  Für die Förderung der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum  Schuleintritt in den Tageseinrichtungen gilt der nach §9 Abs.2 erstellte Orientierungsplan für Bildung und Erziehung.